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Angaben gemäß §5 TMG:
Teichert Systemtechnik GmbH
Am Sportpark 17
28865 Lilienthal
Vertreten durch:
Dr.-Ing. Jens Teichert
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Telefon: +49 (0) 42 98 / 40 32 536
Telefax: +49 (0) 42 98 / 40 32 539
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Urheberrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
- Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten für alle
Lieferungen, Leistungen und Angebote der Teichert Systemtechnik GmbH, Am Sportpark 17,
28865 Lilienthal (im folgenden Auftragnehmer). - Entgegenstehende AGB des Kunden (im folgenden Auftraggeber) werden auch ohne
ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Der
Auftragnehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber der
Geltung dieser AGB widerspricht. - Abweichungen von diesen AGB und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen
von abgeschlossenen Verträgen und der auf diese anwendbaren AGB des Auftragnehmers
bedürfen der Schriftform. - Diese AGB gelten für alle zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien,
ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.
2. Vertragsanbahnung und –abschluss, Angebote, Aufträge und Unterlagen
- Angebote des Auftragnehmers sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist,
Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.
- Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Werkleistung erhalten zu
wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
binnen 2 Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen.
- Der Auftraggeber ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers verpflichtet. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung,
so gilt Vorstehendes sinngemäß für Abschlags-, Teil- und Schlussrechnung.
- Der Auftragnehmer behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder
technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. der
Auftragsbestätigung vor.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen in schriftlicher wie
elektronischer Form behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor.
- Sie dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines
Vertrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte
Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
- Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des
Auftragnehmers.
3. Preise – Zahlungsbedingungen – Verrechnung
- Die Preisgestaltung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Verpackung und Transport
werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Auftragnehmers eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung netto (ohne
Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
- Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts gemäß § 247
BGB geltenden Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich
weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt, ebenso die gesetzlichen Rechte zur
Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens sowie Rücktritt vom Vertrag.
- Bei Verzug werden alle Forderungen aus allen Vertragsverhältnissen der
Parteien sofort fällig, es sei denn, der Verzug bezieht sich nur auf unwesentliche
Forderungsteile.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind.
Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
4. Leistungsumfang, Fristen, Termine
- Der Umfang sowie Termine und Fristen der von dem Auftragnehmer zu erbringenden
Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
Ergänzend gelten diese AGB.
- Wird eine rechtzeitige Leistung durch höhere Gewalt oder ähnliche nicht abwendbare
Ereignisse (z.B. Streik, Verkehrsstörungen) verhindert, so werden die vereinbarten
Liefertermine angepasst.
- Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Gefahrenübergang
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart; insbesondere geht die Gefahr für Verschlechterung und zufälligen Untergang der
Ware ab diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über.
- Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
6. Abnahme
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. im Lager des
Auftragnehmers sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen
Abnahmekosten werden dem Besteller nach der Preisliste des Auftragnehmers oder der
Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
- Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich der auftragsgegenständlichen Lieferungen und
Leistungen des Auftragnehmers Untersuchungs- und Rügepflichten analog § 377 HGB.
Rügen haben schriftlich zu erfolgen.
- Unabhängig von Ziffer 2 sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen,
wenn der Auftraggeber offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen,
gerechnet ab Abnahme auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur
Absendung der Rüge, schriftlich rügt.
- Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. die Leistung
in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
- Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig, ist er berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers zu lagern und ihm zu berechnen.
- Bei Verzug des Auftraggebers mit der Abnahme wird die Vergütung sofort fällig.
- Der Auftragnehmer leistet, vorbehaltlich der Einhaltung der vorbezeichneten
Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber, für Mängel der
auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zunächst Gewähr durch Nacherfüllung,
dabei, nach seiner Wahl, durch Beseitigung des Mangels oder neuerliche Lieferung/Leistung.
Der Auftraggeber hat umgehend einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm
die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer von dem
Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung,
innerhalb derer der Auftragnehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den
sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der
Auftraggeber nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel
selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise
Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt, mit
Ausnahme der Einschränkungen für solche Ansprüche des Auftraggebers gemäß § 7 dieser
AGB.
7. Eigentumsvorbehalt
- Auftragsgegenständliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger
Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des
Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.
- In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur
dann, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der
Auftragnehmer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung
des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
Insbesondere zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der
Ware ist der Auftraggeber nicht befugt.
- Alle Forderungen des Auftraggebers aus dem Abverkauf von auftragsgegenständlichen
Waren, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon
jetzt – ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers an der Ware – zur Sicherung
an den Auftragnehmer ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der
Auftraggeber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftragnehmer in Höhe der
dann noch offenen Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab. Bei Zahlungsverzug des
Auftraggebers ist der Auftragnehmer auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne
Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum
des Auftragnehmers stehenden Waren zu verlangen.
- Bei Verarbeitung der auftragsgegenständlichen Waren des Auftragnehmers
durch den Auftraggeber gilt der Auftragnehmer als Hersteller und erwirbt der
Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Waren
zu dem der anderen Materialien.
- Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der auftragsgegenständlichen
Waren des Auftragnehmers mit einer Sache des Auftraggebers diese als Hauptsache
anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der
Ware des Auftragnehmers zum Rechnungs- oder – mangelseines solchen – zum Verkehrswert
der Hauptsache auf den Auftragnehmer über. Der Auftraggeber gilt in diesen Fällen als
Verwahrer.
- Der Auftraggeber tritt dem Auftraggeber auch Forderungen zur Sicherung der Forderungen
des Auftragnehmers ab, die durch Verbindungen der Ware mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
- Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind dem
Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall des Auftragnehmers.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers
um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit
Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
8. Haftung und Schadenersatz
Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.
wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
binnen 2 Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen.
Auftragnehmers verpflichtet. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung,
so gilt Vorstehendes sinngemäß für Abschlags-, Teil- und Schlussrechnung.
technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. der
Auftragsbestätigung vor.
elektronischer Form behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor.
dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines
Vertrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte
Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
Auftragnehmers.
- Die Preisgestaltung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Verpackung und Transport
werden gesondert in Rechnung gestellt. - Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Auftragnehmers eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen. - Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung netto (ohne
Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. - Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts gemäß § 247
BGB geltenden Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich
weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt, ebenso die gesetzlichen Rechte zur
Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens sowie Rücktritt vom Vertrag. - Bei Verzug werden alle Forderungen aus allen Vertragsverhältnissen der
Parteien sofort fällig, es sei denn, der Verzug bezieht sich nur auf unwesentliche
Forderungsteile. - Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind.
Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
4. Leistungsumfang, Fristen, Termine
- Der Umfang sowie Termine und Fristen der von dem Auftragnehmer zu erbringenden
Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
Ergänzend gelten diese AGB.
- Wird eine rechtzeitige Leistung durch höhere Gewalt oder ähnliche nicht abwendbare
Ereignisse (z.B. Streik, Verkehrsstörungen) verhindert, so werden die vereinbarten
Liefertermine angepasst.
- Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Gefahrenübergang
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart; insbesondere geht die Gefahr für Verschlechterung und zufälligen Untergang der
Ware ab diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über.
- Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
6. Abnahme
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. im Lager des
Auftragnehmers sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen
Abnahmekosten werden dem Besteller nach der Preisliste des Auftragnehmers oder der
Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
- Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich der auftragsgegenständlichen Lieferungen und
Leistungen des Auftragnehmers Untersuchungs- und Rügepflichten analog § 377 HGB.
Rügen haben schriftlich zu erfolgen.
- Unabhängig von Ziffer 2 sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen,
wenn der Auftraggeber offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen,
gerechnet ab Abnahme auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur
Absendung der Rüge, schriftlich rügt.
- Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. die Leistung
in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
- Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig, ist er berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers zu lagern und ihm zu berechnen.
- Bei Verzug des Auftraggebers mit der Abnahme wird die Vergütung sofort fällig.
- Der Auftragnehmer leistet, vorbehaltlich der Einhaltung der vorbezeichneten
Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber, für Mängel der
auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zunächst Gewähr durch Nacherfüllung,
dabei, nach seiner Wahl, durch Beseitigung des Mangels oder neuerliche Lieferung/Leistung.
Der Auftraggeber hat umgehend einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm
die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer von dem
Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung,
innerhalb derer der Auftragnehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den
sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der
Auftraggeber nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel
selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise
Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt, mit
Ausnahme der Einschränkungen für solche Ansprüche des Auftraggebers gemäß § 7 dieser
AGB.
7. Eigentumsvorbehalt
- Auftragsgegenständliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger
Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des
Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.
- In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur
dann, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der
Auftragnehmer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung
des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
Insbesondere zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der
Ware ist der Auftraggeber nicht befugt.
- Alle Forderungen des Auftraggebers aus dem Abverkauf von auftragsgegenständlichen
Waren, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon
jetzt – ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers an der Ware – zur Sicherung
an den Auftragnehmer ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der
Auftraggeber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftragnehmer in Höhe der
dann noch offenen Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab. Bei Zahlungsverzug des
Auftraggebers ist der Auftragnehmer auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne
Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum
des Auftragnehmers stehenden Waren zu verlangen.
- Bei Verarbeitung der auftragsgegenständlichen Waren des Auftragnehmers
durch den Auftraggeber gilt der Auftragnehmer als Hersteller und erwirbt der
Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Waren
zu dem der anderen Materialien.
- Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der auftragsgegenständlichen
Waren des Auftragnehmers mit einer Sache des Auftraggebers diese als Hauptsache
anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der
Ware des Auftragnehmers zum Rechnungs- oder – mangelseines solchen – zum Verkehrswert
der Hauptsache auf den Auftragnehmer über. Der Auftraggeber gilt in diesen Fällen als
Verwahrer.
- Der Auftraggeber tritt dem Auftraggeber auch Forderungen zur Sicherung der Forderungen
des Auftragnehmers ab, die durch Verbindungen der Ware mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
- Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind dem
Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall des Auftragnehmers.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers
um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit
Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
8. Haftung und Schadenersatz
Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
Ergänzend gelten diese AGB.
Ereignisse (z.B. Streik, Verkehrsstörungen) verhindert, so werden die vereinbarten
Liefertermine angepasst.
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart; insbesondere geht die Gefahr für Verschlechterung und zufälligen Untergang der
Ware ab diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über. - Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
6. Abnahme
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. im Lager des
Auftragnehmers sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen
Abnahmekosten werden dem Besteller nach der Preisliste des Auftragnehmers oder der
Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
- Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich der auftragsgegenständlichen Lieferungen und
Leistungen des Auftragnehmers Untersuchungs- und Rügepflichten analog § 377 HGB.
Rügen haben schriftlich zu erfolgen.
- Unabhängig von Ziffer 2 sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen,
wenn der Auftraggeber offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen,
gerechnet ab Abnahme auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur
Absendung der Rüge, schriftlich rügt.
- Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. die Leistung
in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
- Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig, ist er berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers zu lagern und ihm zu berechnen.
- Bei Verzug des Auftraggebers mit der Abnahme wird die Vergütung sofort fällig.
- Der Auftragnehmer leistet, vorbehaltlich der Einhaltung der vorbezeichneten
Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber, für Mängel der
auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zunächst Gewähr durch Nacherfüllung,
dabei, nach seiner Wahl, durch Beseitigung des Mangels oder neuerliche Lieferung/Leistung.
Der Auftraggeber hat umgehend einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm
die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer von dem
Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung,
innerhalb derer der Auftragnehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den
sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der
Auftraggeber nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel
selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise
Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt, mit
Ausnahme der Einschränkungen für solche Ansprüche des Auftraggebers gemäß § 7 dieser
AGB.
7. Eigentumsvorbehalt
- Auftragsgegenständliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger
Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des
Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.
- In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur
dann, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der
Auftragnehmer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung
des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
Insbesondere zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der
Ware ist der Auftraggeber nicht befugt.
- Alle Forderungen des Auftraggebers aus dem Abverkauf von auftragsgegenständlichen
Waren, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon
jetzt – ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers an der Ware – zur Sicherung
an den Auftragnehmer ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der
Auftraggeber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftragnehmer in Höhe der
dann noch offenen Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab. Bei Zahlungsverzug des
Auftraggebers ist der Auftragnehmer auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne
Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum
des Auftragnehmers stehenden Waren zu verlangen.
- Bei Verarbeitung der auftragsgegenständlichen Waren des Auftragnehmers
durch den Auftraggeber gilt der Auftragnehmer als Hersteller und erwirbt der
Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Waren
zu dem der anderen Materialien.
- Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der auftragsgegenständlichen
Waren des Auftragnehmers mit einer Sache des Auftraggebers diese als Hauptsache
anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der
Ware des Auftragnehmers zum Rechnungs- oder – mangelseines solchen – zum Verkehrswert
der Hauptsache auf den Auftragnehmer über. Der Auftraggeber gilt in diesen Fällen als
Verwahrer.
- Der Auftraggeber tritt dem Auftraggeber auch Forderungen zur Sicherung der Forderungen
des Auftragnehmers ab, die durch Verbindungen der Ware mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
- Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind dem
Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall des Auftragnehmers.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers
um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit
Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
8. Haftung und Schadenersatz
Auftragnehmers sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen
Abnahmekosten werden dem Besteller nach der Preisliste des Auftragnehmers oder der
Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
Leistungen des Auftragnehmers Untersuchungs- und Rügepflichten analog § 377 HGB.
Rügen haben schriftlich zu erfolgen.
wenn der Auftraggeber offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen,
gerechnet ab Abnahme auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur
Absendung der Rüge, schriftlich rügt.
in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
vollständig, ist er berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers zu lagern und ihm zu berechnen.
Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber, für Mängel der
auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zunächst Gewähr durch Nacherfüllung,
dabei, nach seiner Wahl, durch Beseitigung des Mangels oder neuerliche Lieferung/Leistung.
Der Auftraggeber hat umgehend einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm
die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer von dem
Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung,
innerhalb derer der Auftragnehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den
sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der
Auftraggeber nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel
selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise
Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt, mit
Ausnahme der Einschränkungen für solche Ansprüche des Auftraggebers gemäß § 7 dieser
AGB.
- Auftragsgegenständliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger
Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. - Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des
Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist. - In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur
dann, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der
Auftragnehmer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung
des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
Insbesondere zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der
Ware ist der Auftraggeber nicht befugt. - Alle Forderungen des Auftraggebers aus dem Abverkauf von auftragsgegenständlichen
Waren, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon
jetzt – ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers an der Ware – zur Sicherung
an den Auftragnehmer ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der
Auftraggeber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftragnehmer in Höhe der
dann noch offenen Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab. Bei Zahlungsverzug des
Auftraggebers ist der Auftragnehmer auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne
Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum
des Auftragnehmers stehenden Waren zu verlangen. - Bei Verarbeitung der auftragsgegenständlichen Waren des Auftragnehmers
durch den Auftraggeber gilt der Auftragnehmer als Hersteller und erwirbt der
Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Waren
zu dem der anderen Materialien. - Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der auftragsgegenständlichen
Waren des Auftragnehmers mit einer Sache des Auftraggebers diese als Hauptsache
anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der
Ware des Auftragnehmers zum Rechnungs- oder – mangelseines solchen – zum Verkehrswert
der Hauptsache auf den Auftragnehmer über. Der Auftraggeber gilt in diesen Fällen als
Verwahrer. - Der Auftraggeber tritt dem Auftraggeber auch Forderungen zur Sicherung der Forderungen
des Auftragnehmers ab, die durch Verbindungen der Ware mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen. - Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind dem
Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall des Auftragnehmers. - Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers
um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit
Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
8. Haftung und Schadenersatz
In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Auftragnehmer
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden
Regeln:
- Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. - Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Auftragnehmer
eine Garantie übernommen oder die der Auftraggeber zugesichert hat,
haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die
Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der
garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit
beruht. - Wird die Lieferung von Prototypens vereinbart, haftet der Auftragnehmer in Fällen des
Nichtvorliegens zugesicherter Eigenschaften nicht, sofern der Auftrag als solcher
gekennzeichnet ist. Dieser Haftungsausschluss ist an den Nachweis geknüpft, dass das
Vorliegen der zugesicherten Eigenschaften im Rahmen des Vertrages technisch nicht möglich
ist. - Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung für die Vertragserfüllung wesentlicher Pflichten
(„Kardinalpflichten“) beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des
typischen, vorhersehbaren Schadens; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung anderer als
Kardinalpflichten ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. - Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche
des Auftraggebers aus dem Produkthaftungsgesetz im Verhältnis Hersteller – Geschädigter
(Außenverhältnis) und bei den dem Auftragnehmer zurechenbaren Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. - Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB)
bleiben unberührt. - Jede Haftung des Auftragnehmers für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ist
ausgeschlossen. - Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer (im Innenverhältnis) in dem gesetzlich zulässigen
Rahmen von Ansprüchen, die aus dem Produkthaftungsgesetz folgen, frei.
9. Geheimhaltung, Datenschutz
- Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten
vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen
Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im
Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
- Beide Vertragsparteien beachten die Regeln des Datenschutzes nach dem BDSG.
- Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG.
9. Schlußbestimmungen, Erfüllungsort
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist Lilienthal. Sofern
der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Vollkaufmann ist, wird als
ausschließlicher Gerichtsstand Lilienthal (Amtsgericht Walsrode) vereinbart.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das für
die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche, deutsche Recht am Sitz des
Auftragnehmers.
- Diese AGB bleiben im Zweifel, auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer
Bestimmungen, in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, tritt an deren Stelle eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen
Zweck der nicht wirksamen Bestimmungen am nächsten ist.
vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen
Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im
Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist Lilienthal. Sofern
der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Vollkaufmann ist, wird als
ausschließlicher Gerichtsstand Lilienthal (Amtsgericht Walsrode) vereinbart. - Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das für
die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche, deutsche Recht am Sitz des
Auftragnehmers. - Diese AGB bleiben im Zweifel, auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer
Bestimmungen, in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, tritt an deren Stelle eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen
Zweck der nicht wirksamen Bestimmungen am nächsten ist.