Impressum

 

Angaben gemäß §5 TMG:

Teichert Systemtechnik GmbH
Am Sportpark 17
28865 Lilienthal

Vertreten durch:

Dr.-Ing. Jens Teichert

Kontakt:

Telefon: +49 (0) 42 98 / 40 32 536
Telefax: +49 (0) 42 98 / 40 32 539
info (a) tst-inno.de

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister
Registergericht Walsrode
Registernummer: HRB 203397

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz:
DE 279570763

 

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Urheberrecht

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten für alle
    Lieferungen, Leistungen und Angebote der Teichert Systemtechnik GmbH, Am Sportpark 17,
    28865 Lilienthal (im folgenden Auftragnehmer).
  2. Entgegenstehende AGB des Kunden (im folgenden Auftraggeber) werden auch ohne
    ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Der
    Auftragnehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber der
    Geltung dieser AGB widerspricht.
  3. Abweichungen von diesen AGB und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen
    von abgeschlossenen Verträgen und der auf diese anwendbaren AGB des Auftragnehmers
    bedürfen der Schriftform.
  4. Diese AGB gelten für alle zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien,
    ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.

2. Vertragsanbahnung und –abschluss, Angebote, Aufträge und Unterlagen

  1. Angebote des Auftragnehmers sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist,
    Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.
  2. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Werkleistung erhalten zu
    wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
    binnen 2 Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen.
  3. Der Auftraggeber ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des
    Auftragnehmers verpflichtet. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung,
    so gilt Vorstehendes sinngemäß für Abschlags-, Teil- und Schlussrechnung.
  4. Der Auftragnehmer behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder
    technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. der
    Auftragsbestätigung vor.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen in schriftlicher wie
    elektronischer Form behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor.
  6. Sie dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch
    dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines
    Vertrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte
    Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
  7. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des
    Auftragnehmers.

3. Preise – Zahlungsbedingungen – Verrechnung

  1. Die Preisgestaltung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Verpackung und Transport
    werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Auftragnehmers eingeschlossen;
    sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
    ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung netto (ohne
    Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  5. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
    Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts gemäß § 247
    BGB geltenden Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich
    weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt, ebenso die gesetzlichen Rechte zur
    Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens sowie Rücktritt vom Vertrag.
  6. Bei Verzug werden alle Forderungen aus allen Vertragsverhältnissen der
    Parteien sofort fällig, es sei denn, der Verzug bezieht sich nur auf unwesentliche
    Forderungsteile.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
    rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind.
    Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis
    beruhen.

4. Leistungsumfang, Fristen, Termine

  1. Der Umfang sowie Termine und Fristen der von dem Auftragnehmer zu erbringenden
    Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
    Ergänzend gelten diese AGB.
  2. Wird eine rechtzeitige Leistung durch höhere Gewalt oder ähnliche nicht abwendbare
    Ereignisse (z.B. Streik, Verkehrsstörungen) verhindert, so werden die vereinbarten
    Liefertermine angepasst.
  3. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen
    oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den
    vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Gefahrenübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
    vereinbart; insbesondere geht die Gefahr für Verschlechterung und zufälligen Untergang der
    Ware ab diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über.
  2. Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine
    Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

6. Abnahme

  1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. im Lager des
    Auftragnehmers sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen
    Abnahmekosten werden dem Besteller nach der Preisliste des Auftragnehmers oder der
    Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
  2. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich der auftragsgegenständlichen Lieferungen und
    Leistungen des Auftragnehmers Untersuchungs- und Rügepflichten analog § 377 HGB.
    Rügen haben schriftlich zu erfolgen.
  3. Unabhängig von Ziffer 2 sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen,
    wenn der Auftraggeber offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen,
    gerechnet ab Abnahme auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur
    Absendung der Rüge, schriftlich rügt.
  4. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. die Leistung
    in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  5. Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
    vollständig, ist er berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und
    Gefahr des Auftraggebers zu lagern und ihm zu berechnen.
  6. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Abnahme wird die Vergütung sofort fällig.
  7. Der Auftragnehmer leistet, vorbehaltlich der Einhaltung der vorbezeichneten
    Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber, für Mängel der
    auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zunächst Gewähr durch Nacherfüllung,
    dabei, nach seiner Wahl, durch Beseitigung des Mangels oder neuerliche Lieferung/Leistung.
    Der Auftraggeber hat umgehend einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm
    die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer von dem
    Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung,
    innerhalb derer der Auftragnehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den
    sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der
    Auftraggeber nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
    Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel
    selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen
    zu verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise
    Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt, mit
    Ausnahme der Einschränkungen für solche Ansprüche des Auftraggebers gemäß § 7 dieser
    AGB.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Auftragsgegenständliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
    sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger
    Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des
    Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen
    und anerkannt ist.
  3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur
    dann, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der
    Auftragnehmer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung
    des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
    Insbesondere zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der
    Ware ist der Auftraggeber nicht befugt.
  4. Alle Forderungen des Auftraggebers aus dem Abverkauf von auftragsgegenständlichen
    Waren, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon
    jetzt – ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers an der Ware – zur Sicherung
    an den Auftragnehmer ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der
    Auftraggeber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftragnehmer in Höhe der
    dann noch offenen Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab. Bei Zahlungsverzug des
    Auftraggebers ist der Auftragnehmer auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne
    Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum
    des Auftragnehmers stehenden Waren zu verlangen.
  5. Bei Verarbeitung der auftragsgegenständlichen Waren des Auftragnehmers
    durch den Auftraggeber gilt der Auftragnehmer als Hersteller und erwirbt der
    Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Waren
    zu dem der anderen Materialien.
  6. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der auftragsgegenständlichen
    Waren des Auftragnehmers mit einer Sache des Auftraggebers diese als Hauptsache
    anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der
    Ware des Auftragnehmers zum Rechnungs- oder – mangelseines solchen – zum Verkehrswert
    der Hauptsache auf den Auftragnehmer über. Der Auftraggeber gilt in diesen Fällen als
    Verwahrer.
  7. Der Auftraggeber tritt dem Auftraggeber auch Forderungen zur Sicherung der Forderungen
    des Auftragnehmers ab, die durch Verbindungen der Ware mit einem Grundstück gegen
    einen Dritten erwachsen.
  8. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind dem
    Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die
    gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
    haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall des Auftragnehmers.
  9. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers
    um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit
    Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

8. Haftung und Schadenersatz

In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Auftragnehmer
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden
Regeln:

  1. Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz
    und grober Fahrlässigkeit.
  2. Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Auftragnehmer
    eine Garantie übernommen oder die der Auftraggeber zugesichert hat,
    haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die
    Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der
    garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit
    beruht.
  3. Wird die Lieferung von Prototypens vereinbart, haftet der Auftragnehmer in Fällen des
    Nichtvorliegens zugesicherter Eigenschaften nicht, sofern der Auftrag als solcher
    gekennzeichnet ist. Dieser Haftungsausschluss ist an den Nachweis geknüpft, dass das
    Vorliegen der zugesicherten Eigenschaften im Rahmen des Vertrages technisch nicht möglich
    ist.
  4. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung für die Vertragserfüllung wesentlicher Pflichten
    („Kardinalpflichten“) beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des
    typischen, vorhersehbaren Schadens; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung anderer als
    Kardinalpflichten ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche
    des Auftraggebers aus dem Produkthaftungsgesetz im Verhältnis Hersteller – Geschädigter
    (Außenverhältnis) und bei den dem Auftragnehmer zurechenbaren Schäden aus der
    Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  6. Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB)
    bleiben unberührt.
  7. Jede Haftung des Auftragnehmers für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ist
    ausgeschlossen.
  8. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer (im Innenverhältnis) in dem gesetzlich zulässigen
    Rahmen von Ansprüchen, die aus dem Produkthaftungsgesetz folgen, frei.

9. Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten
    vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen
    Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im
    Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
  2. Beide Vertragsparteien beachten die Regeln des Datenschutzes nach dem BDSG.
  3. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG.

9. Schlußbestimmungen, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist Lilienthal. Sofern
    der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Vollkaufmann ist, wird als
    ausschließlicher Gerichtsstand Lilienthal (Amtsgericht Walsrode) vereinbart.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das für
    die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche, deutsche Recht am Sitz des
    Auftragnehmers.
  3. Diese AGB bleiben im Zweifel, auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer
    Bestimmungen, in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise
    unwirksam sein oder werden, tritt an deren Stelle eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen
    Zweck der nicht wirksamen Bestimmungen am nächsten ist.